SATZUNG
des
TURN- UND SPORTVEREIN DEBSTEDT e.V.
unter Berücksichtigung der Änderungen, die auf den Jahreshauptversammlungen beschlossen
wurden.
A. Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 1
Der Turn- und Sportverein Debstedt von 1948 e.V., mit Sitz in Debstedt, verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und
Leistungen.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 5
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an die übergeordnete Sportbehörde der Stadt Langen oder den Kreis Cuxhaven, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden
haben.
B. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§ 6
Mitglied des Vereins kann jeder Mann und jede Frau werden.
§ 7
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Als ordentliches Mitglied gelten Erwachsene beiderlei Geschlechts, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder männlichen und weiblichen Geschlechts von der Geburt
bis zum 18. Lebensjahr.
Personen, die sich um die Sache des Sports oder den Verein verdient gemacht haben, können auf
Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung unter Zustimmung von 2/3 der
erschienenen Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben das
Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.
§ 8
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu
richten. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu
abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller
die Gründe einer eventuellen Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach
den §§ 21 bis 79 BGB.
§ 9
Beim Eintritt in den Verein ist für ordentliche Mitglieder eine Aufnahmegebühr zu entrichten,
deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.
§ 10
Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem
Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalendervierteljahres
zu erfüllen. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Jugendliche
werden durch den gesetzlichen Vertreter abgemeldet.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von 6
Wochen zulässig. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen
hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung
zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung form- und
fristgerecht eingelegt, so hat die nächste Mitgliederversammlung über die Berufung zu entscheiden.
Der ordentliche Gerichtsweg ist ausgeschlossen.
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 11
Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschaften des Vereins zur Benutzung zur Verfügung.
Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben. Den Anordnungen der technischen Leitung und deren Unterorganen ist Folge zu leisten.
§ 12
Der Verein wird für seine aktiven Mitglieder Versicherungen gegen Unfall und Haftpflicht abschließen. Er kann diesen Versicherungsabschluss auf den Sportbund übertragen.
§ 13
Die Mitglieder müssen bestrebt sein, dem Verein in jeder Hinsicht Ehre zu machen, Verstöße
gegen die Sportordnung und diese Satzung sind unbedingt zu vermeiden.
§ 13a
Ehrungen:
1. Der Verein ehrt Mitglieder für außergewöhnliche Leistungen, für die Verdienste um den Verein
und für langjährige Mitgliedschaft.
2. Zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden können auf Vorschlag des Vorstandes durch
die Jahreshauptversammlung Personen ernannt werden, die sich um die Förderung der Leibesübungen besonders verdient gemacht haben.
3. Die nach Absatz 2 geehrten Mitglieder haben alle Rechte der Mitgliedschaft. Sie sind beitragsfrei.
§ 14
Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr und Jugendliche, welche durch ihr Verhalten die Ordnung im
Verein und das Ansehen desselben gefährden, werden unter Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten verwarnt, gegebenenfalls unter Hinweis auf Einleitung eines Ausschlussverfahrens.
§ 15
Alle Mitglieder haben in den Versammlungen gleiches Stimmrecht; sie können Anträge stellen
und Berufung einlegen, falls sie glauben, dass ihnen Unrecht geschehen ist. Jugendliche Mitglieder
haben in der Jahreshauptversammlung und bei Wahlen des Vereins bis zum vollendeten 16.
Lebensjahr kein Stimmrecht. Bei der Wahl des Jugendleiters haben jugendliche Mitglieder des
Vereins volles Stimmrecht.
§ 16
Zur Deckung der Kosten haben die Mitglieder Beiträge zu entrichten. Die Mitglieder können den
Kassenwart ermächtigen, den Beitrag durch Abbuchung von ihrem Konto einzuziehen. Der monatliche Mitgliedsbeitrag wird alljährlich von der Jahreshauptversammlung im Voraus bestimmt.
Auch kann die Jahreshauptversammlung im Bedarfsfalle die Erhebung eines außerordentlichen
Beitrages mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
§ 17
Abgesehen von der gesetzlichen Haftung des § 31 BGB kann der Verein für irgendwelche durch
sportliche Betätigungen oder Veranstaltungen eingetretene Unfälle und Sachbeschädigungen
seiner Mitglieder oder der Zuschauer nicht verantwortlich gemacht werden.
D. Organe des Vereins
§ 18
Organe des Vereins sind die Jahreshauptversammlung und Mitgliederversammlungen.
§ 19
Oberstes Organ ist die Jahreshauptversammlung. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand
unter Veröffentlichung in den Vereinsaushangkästen. Zwischen dem Tage der Einladung und
dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
§ 20
Die Jahreshauptversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Satzungsänderungen ist Zweidrittelmehrheit
der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 21
Die Jahreshauptversammlung und jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienen Mitglieder beschlussfähig. In ihr kann über Anträge nur abgestimmt werden, die
mindestens sieben Tage vorher schriftlich vorgelegen haben. Es sei denn, dass die Jahreshauptversammlung die Dringlichkeit des Antrages mit Zweidrittelmehrheit anerkennt. Falls ein
Mitglied geheime Abstimmung wünscht, muss geheim abgestimmt werden.
§ 22
Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich, möglichst im Monat Januar statt. Regelmäßige
Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:
a. Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung.
b. Bericht des Vorstandes.
c. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer.
d. Entlastung des Vorstandes.
e. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer. Bestätigung der Fachwarte.
f. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
g. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren.
§ 23
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen.
Der Vorstand ist zur Einberufung innerhalb einer Frist von 14 Tagen verpflichtet, wenn wenigstens
ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich beantragt hat.
§ 24
Mitgliederversammlungen können neben der Jahreshauptversammlung nach Bedarf durch den
Vorstand einberufen werden, soweit dies im Vereinsinteresse erforderlich ist.
§ 25
Bei jeder Versammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzen
den unterzeichnet werden muss.
E. Die Leitung des Vereins
§ 26
Der Vereinsvorstand besteht aus
1. dem engeren Vorstand, nämlich:
a. dem 1. Vorsitzenden
b. dem 2. Vorsitzenden
c. dem Schriftwart
d. dem Sportwart
e. dem Kassenwart
f. dem Jugendleiter
g. dem Pressewart
h. dem Sozialwart
2. dem erweiterten Vorstand:
Den Leitern der einzelnen Sportabteilungen und den drei gewählten Kassenprüfern.
Die Vorstandsmitglieder werden auf Widerruf gewählt. Alle zwei Jahre ist der Vorstand zu
bestätigen. Wiederwahlen sind zulässig. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Jedes Vorstandsmitglied
ist einzeln zu wählen. Zum Vorstandsmitglied darf in Abwesenheit nur gewählt werden, wer seine Bereitschaft schriftlich erklärt hat. Die Bestätigung der Vorstandmitglieder erfolgt nach
folgender Ordnung:
a) in geraden Jahren:
1. Vorsitzender
Schriftwart
Sportwart
Pressewart
b) in ungeraden Jahren:
2. Vorsitzender
Kassenwart
Jugendleiter
Sozialwart
Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind berechtigt, den Sitzungen sämtlicher Ausschüsse
und Fachabteilungen beizuwohnen und jederzeit Einblick in deren Tätigkeit zu nehmen.
§ 27
Die in § 26 unter a) bis h) genannten Mitglieder erledigen als geschäftsführender Vorstand die
laufenden Geschäfte. Vorstand im Sinne des Vereinsrechts sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende
sowie der Kassenwart; zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung sind zwei seiner Mitglieder gemeinsam berechtigt.
Gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern haften die Vorstandsmitglieder nur für Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit.
§ 28
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere ist er zuständig für:
1. die Bewilligung der Ausgaben,
2. die Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und der
Mitgliederversammlungen,
3. die Aufnahme, den Ausschluss und die Bestrafung von Mitgliedern, und alle
Entscheidungen, soweit die Vereinsinteressen berührt werden.
§ 29
Beschlüsse, die Geldausgaben des Vereins bedingen, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
Diese Genehmigung kann in eiligen Fällen vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden gemeinsam
mit dem Kassenwart erteilt werden.
§ 30
Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Versammlungen der
Mitglieder. Der Vorstand ist einzuberufen, sooft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder ein
Mitglied des engeren Vorstandes es beantragt. Der 1. Vorsitzende und/oder der 2. Vorsitzende
haben Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Ausschüsse und der Abteilungen. Sie sind berechtigt, in besonderen Fällen auch andere Mitglieder zu ermächtigen, diesen Sitzungen als Teilnehmer beizuwohnen.
§ 31
Der Kassenwart trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Auszahlungsanforderungen
bedürfen der Anweisung durch den 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden.
§ 32
Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus ihrem
Tätigkeitsbereich ergeben.
§ 33
Sofern die Vereinsinteressen es erfordern, werden für den laufenden technischen Spiel- und
Sportbetrieb Ausschüsse gebildet, die in ihrer personellen Zusammensetzung von der Jahreshauptversammlung zu wählen sind. (z.B. Jugendausschuss, Fußballausschuss, Frauenausschuss
usw.). Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbstständig, unterstehen jedoch der
Weisungsbefugnis des Vorstandes. Für Abteilungen ohne technischen Ausschuss ist der Vorstand
zuständig, der auch ermächtigt ist, für Sonderaufgaben besondere Ausschüsse zu bestimmen.
§ 33a
Schiedsstelle:
1. Die Schiedsstelle besteht aus drei Mitgliedern, die keine Funktion im Vorstand ausüben.
Ein Mitglied sollte juristisch gebildet sein.
2. Die Schiedsstelle wählt einen Sprecher aus ihrer Mitte.
3. Die Schiedsstelle wird von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt.
4. Die Schiedsstelle ist zuständig:
a. Bei Streitigkeiten von Mitgliedern der Vereinsorgane über deren Zuständigkeit.
b. Bei Streitigkeiten von Mitgliedern mit dem Verein, dessen Organen oder dessen Organmitgliedern und bei Mitgliedern untereinander soweit es sich um Belange des Sports innerhalb des Vereins handelt.
c. Zur Erarbeitung der Grundlagen für die Verhängung von Strafen über Mitglieder bei
schuldhaften Verstößen gegen die Satzung oder die Anordnung der Vereinsorgane.
d. Für die Anrufung durch ein Mitglied im Falle des Ausschlusses sowie die Anrufung durch ein Vereinsmitglied oder sonstige ehrenamtliche Mitglieder im Falle der Beurlaubung
von der Mitarbeit.
e. Jedes Mitglied kann die Schiedsstelle anrufen.
f. Sonstige Bestimmungen
§ 34
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.
§ 35
Das Vereinsvermögen gehört dem Verein als solchen, nicht den einzelnen Mitgliedern.
§ 36
Jedes Vorstandsmitglied bleibt solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt oder berufen ist.
Diese Berufung ist durch den Vorstand bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
möglich, wenn die nächste Mitgliederversammlung nicht binnen drei Monaten stattfindet. In der
nächsten Mitgliederversammlung ist Nachwahl erforderlich.
§ 37
Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende
Strafen über Mitglieder zu verhängen:
1. Verweis
2. Geldstrafe bis zu 25,56 €
3. Disqualifikation bis zu einem Jahr
4. Ein zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens und Benutzens der Sportanlagen
5. Ausschluss aus dem Verein
Der Bescheid ist in eingeschriebenem Brief zuzustellen.
G. Auflösung des Vereins
§ 38
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich
vorzunehmen.
H. Regelungen zum Datenschutz
(1) Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert, genutzt und verarbeitet.
(2) Mit dem Betritt eines Mitgliedes nimmt der Verein alle für die Mitgliedschaft im
Verein relevanten Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung)
auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
(3) Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind (wie etwa Telefon, Fax und E-Mail) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein
schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. Absatz (2) Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Als Mitglied des Landessportbund Niedersachsen e.V. ( LSB ) ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den LSB zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, ausgeübte Sportarten und die Vereinsmitgliedsnummer. Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben werden zusätzlich die vollständige Adresse, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, Beginn und Ende der Funktion sowie die Bezeichnung der Funktion im Verein übermittelt.
Im Rahmen von Liga-Spielen, Turnieren, Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen meldet der Verein Ergebnisse und besondere Ereignisse an die Sportfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
(5) Jedes Mitglied hat das Recht darauf,
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten,
b) dass die zu seiner Person gespeicherten Daten berichtigt werden, wenn sie unrichtig sind,
c) dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gesperrt werden, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
d) dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gelöscht werden, wenn die Speicherung unzulässig war oder die Zwecke für die sie erhoben und gespeichert wurden nicht mehr notwendig sind,
e) der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen,
f) seine Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten.
(6)Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflichtbesteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
I. Mitgliedschaftspflichten
(1) Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen
Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen
b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.)
(2) Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Abs. (1) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
J. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Datenschutzordnung
(1) Der Verein erlässt eine Datenschutzordnung, in der weitere Einzelheiten der Datenerhebung und der Datenverwendung sowie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten aufgeführt sind. Die Datenschutzordnung wird auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
K. Datenschutzhinweise hinsichtlich der Herstellung und Verwendung von Foto
und/oder Videoaufnahmen gemäß Art.13 DSGVO
Name und Kontaktdaten des/der Verantwortlichen:
Turn- und Sportverein Debstedt von 1948 e. V.
An der alten Mühlen 11a, 27607 Geestland
Vertreten durch den Vorstand
Zweck der Verarbeitung:
Die Fotos und/oder Videos dienen ausschließlich der Öffentlichkeitsarbeit, Internet, Printmedien,
interne Zwecke.
Rechsgrundlagen der Verarbeitung:
Die Verarbeitung von Fotos und/oder Videos (Erhebung, Speicherung und Weitergabe an Dritte (s.unter Zweck) erfolgt aufgrund ausdrücklicher Einwilligung des/der Personensorgeberechtigten bzw. des/der Betroffenen, mithin gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DSGVO. Die Veröffentlichung ausgewählter Bilddateien in (Print)Publikationen des TSV Debstedt sowie auf deren Homepage /Facebookaccount o.ä. ist für die Öffentlichkeitsarbeit des TSV Debstedt erforderlich und dient
damit der Wahrnehmung berechtigter Interessen der Beteiligten, Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO.
Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten:
Fotos- und/oder Videos, welche für die Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit oder für interne Zwecke
des TSV Debstedt gemacht werden, werden vorbehaltlich eines Widerrufs der Einwilligung des/der Betroffenen auf unbestimmte Zeit zweckgebunden gespeichert.
Widerrufsrecht bei Einwilligung:
Die Einwilligung zur Verarbeitung der Fotos und/oder Videos kann jederzeit für die Zukunft
widerrufen werden. Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf
erfolgten Datenverarbeitung wird durch diesen nicht berührt.
Betroffenenrechte:
Nach der Datenschutzgrundverordnung stehen Ihnen folgende Rechte zu:
a)Werden ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben sie das Recht Auskunft über die
zu ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten. (Art. 15 DSGVO)
b)Sollten unrichtige personenbezogenen Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf
Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO)
c) Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung
der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17,
18, 21 DSGVO)
Sollten Sie von den genannten Rechten Gebrauch machen, prüft der/die Verantwortliche,
ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
L, Einverständniserklärung zu Foto- und/oder Filmaufnahmen bis zum heutigen Tag
Für Mitglieder/in die vor dem heutigen Tag bereits Mitglieder/in waren, darf davon ausgegangen werden, dass das Einverständnis folgender Erklärung, sofern es nicht widersprochen wurde, vorliegt.
M. Einverständniserklärung zu Foto- und/oder Filmaufnahmen
Ich erkläre mich damit einverstanden, dass im Rahmen der Aktion/Freizeit/Veranstaltung etc.
des TSV-Debstedt von 1948 e. V. Bilder und/oder Videos von den anwesenden Teilnehmer_innen
gemacht werden und zur Veröffentlichung
verwendet und zu diesem Zwecke auch abgespeichert werden dürfen. Die Fotos und/oder Videos
dienen ausschließlich der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins.
Ich bin mir darüber im Klaren, dass Fotos und/oder Videos im Internet von beliebigen Personen
abgerufen werden können. Es kann trotz aller technischer Vorkehrungen nicht ausgeschlossen
werden, dass solche Personen die Fotos und/oder Videos weiterverwenden oder an andere
Personen weitergeben.
Diese Einverständniserklärung ist freiwillig und kann gegenüber dem TSV Debstedt von 1948 e. V.
jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Sind die Aufnahmen im Internet
verfügbar, erfolgt die Entfernung, soweit dies dem TSV Debstedt von 1948 e. V. möglich ist.
Die Einverständnis wird ab dem heutigen Tag schriftlich auf dem Aufnahmeantrag von dem neuen Mitglied unterschrieben.
Debstedt, den 10.02.2019
gez. Der Vorstand
Der Turn- und Sportverein Debstedt e.V. in Debstedt, Kreis Cuxhaven, ist im Vereinsregister des
Amtsgerichts Tostedt unter Nummer VR 110023 eingetragen.