Satzung


SATZUNG

des

TURN- UND SPORTVEREIN DEBSTEDT e.V.

unter Berücksichtigung der Änderungen, die auf den Jahreshauptversammlungen beschlossen

wurden.

A. Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1

Der Turn- und Sportverein Debstedt von 1948 e.V., mit Sitz in Debstedt, verfolgt ausschließlich

und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"

der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist Förderung des Sports.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und

Leistungen.

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder

erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 5

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des

Vereins an die übergeordnete Sportbehörde der Stadt Langen oder den Kreis Cuxhaven, die es

unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden

haben.

 

B. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

§ 6

Mitglied des Vereins kann jeder Mann und jede Frau werden.

§ 7

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Als ordentliches Mitglied gelten Erwachsene beiderlei Geschlechts, die das 18. Lebensjahr

vollendet haben.

Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder männlichen und weiblichen Geschlechts von der Geburt

bis zum 18. Lebensjahr.

Personen, die sich um die Sache des Sports oder den Verein verdient gemacht haben, können auf

Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung unter Zustimmung von 2/3 der

erschienenen Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben das

Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

§ 8

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu

richten. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu

abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller

die Gründe einer eventuellen Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach

den §§ 21 bis 79 BGB.

§ 9

Beim Eintritt in den Verein ist für ordentliche Mitglieder eine Aufnahmegebühr zu entrichten,

deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.

§ 10

Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem

Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalendervierteljahres

zu erfüllen. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Jugendliche

werden durch den gesetzlichen Vertreter abgemeldet.

Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von 6

Wochen zulässig. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen

hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung

zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung form- und

fristgerecht eingelegt, so hat die nächste Mitgliederversammlung über die Berufung zu entscheiden.

Der ordentliche Gerichtsweg ist ausgeschlossen.

 

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 11

Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschaften des Vereins zur Benutzung zur Verfügung.

Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben. Den Anordnungen der technischen Leitung und deren Unterorganen ist Folge zu leisten.

§ 12

Der Verein wird für seine aktiven Mitglieder Versicherungen gegen Unfall und Haftpflicht abschließen. Er kann diesen Versicherungsabschluss auf den Sportbund übertragen.

§ 13

Die Mitglieder müssen bestrebt sein, dem Verein in jeder Hinsicht Ehre zu machen, Verstöße

gegen die Sportordnung und diese Satzung sind unbedingt zu vermeiden.

§ 13a

Ehrungen:

1. Der Verein ehrt Mitglieder für außergewöhnliche Leistungen, für die Verdienste um den Verein

und für langjährige Mitgliedschaft.

2. Zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden können auf Vorschlag des Vorstandes durch

die Jahreshauptversammlung Personen ernannt werden, die sich um die Förderung der Leibesübungen besonders verdient gemacht haben.

3. Die nach Absatz 2 geehrten Mitglieder haben alle Rechte der Mitgliedschaft. Sie sind beitragsfrei.

§ 14

Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr und Jugendliche, welche durch ihr Verhalten die Ordnung im

Verein und das Ansehen desselben gefährden, werden unter Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten verwarnt, gegebenenfalls unter Hinweis auf Einleitung eines Ausschlussverfahrens.

§ 15

Alle Mitglieder haben in den Versammlungen gleiches Stimmrecht; sie können Anträge stellen

und Berufung einlegen, falls sie glauben, dass ihnen Unrecht geschehen ist. Jugendliche Mitglieder

haben in der Jahreshauptversammlung und bei Wahlen des Vereins bis zum vollendeten 16.

Lebensjahr kein Stimmrecht. Bei der Wahl des Jugendleiters haben jugendliche Mitglieder des

Vereins volles Stimmrecht.

§ 16

Zur Deckung der Kosten haben die Mitglieder Beiträge zu entrichten. Die Mitglieder können den

Kassenwart ermächtigen, den Beitrag durch Abbuchung von ihrem Konto einzuziehen. Der monatliche Mitgliedsbeitrag wird alljährlich von der Jahreshauptversammlung im Voraus bestimmt.

Auch kann die Jahreshauptversammlung im Bedarfsfalle die Erhebung eines außerordentlichen

Beitrages mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

§ 17

Abgesehen von der gesetzlichen Haftung des § 31 BGB kann der Verein für irgendwelche durch

sportliche Betätigungen oder Veranstaltungen eingetretene Unfälle und Sachbeschädigungen

seiner Mitglieder oder der Zuschauer nicht verantwortlich gemacht werden.

 

D. Organe des Vereins

§ 18

Organe des Vereins sind die Jahreshauptversammlung und Mitgliederversammlungen.

§ 19

Oberstes Organ ist die Jahreshauptversammlung. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand

unter Veröffentlichung in den Vereinsaushangkästen. Zwischen dem Tage der Einladung und

dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

§ 20

Die Jahreshauptversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die

Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Satzungsänderungen ist Zweidrittelmehrheit

der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 21

Die Jahreshauptversammlung und jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl

der erschienen Mitglieder beschlussfähig. In ihr kann über Anträge nur abgestimmt werden, die

mindestens sieben Tage vorher schriftlich vorgelegen haben. Es sei denn, dass die Jahreshauptversammlung die Dringlichkeit des Antrages mit Zweidrittelmehrheit anerkennt. Falls ein

Mitglied geheime Abstimmung wünscht, muss geheim abgestimmt werden.

§ 22

Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich, möglichst im Monat Januar statt. Regelmäßige

Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:

a. Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung.

b. Bericht des Vorstandes.

c. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer.

d. Entlastung des Vorstandes.

e. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer. Bestätigung der Fachwarte.

f. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

g. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren.

§ 23

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen.

Der Vorstand ist zur Einberufung innerhalb einer Frist von 14 Tagen verpflichtet, wenn wenigstens

ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich beantragt hat.

§ 24

Mitgliederversammlungen können neben der Jahreshauptversammlung nach Bedarf durch den

Vorstand einberufen werden, soweit dies im Vereinsinteresse erforderlich ist.

§ 25

Bei jeder Versammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzen

den unterzeichnet werden muss.

 

E. Die Leitung des Vereins

§ 26

Der Vereinsvorstand besteht aus

 

1. dem engeren Vorstand, nämlich:

a. dem 1. Vorsitzenden

b. dem 2. Vorsitzenden

c. dem Schriftwart

d. dem Sportwart

e. dem Kassenwart

f. dem Jugendleiter

g. dem Pressewart

h. dem Sozialwart

 

2. dem erweiterten Vorstand:

Den Leitern der einzelnen Sportabteilungen und den drei gewählten Kassenprüfern.

 

Die Vorstandsmitglieder werden auf Widerruf gewählt. Alle zwei Jahre ist der Vorstand zu

bestätigen. Wiederwahlen sind zulässig. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Jedes Vorstandsmitglied

ist einzeln zu wählen. Zum Vorstandsmitglied darf in Abwesenheit nur gewählt werden, wer seine Bereitschaft schriftlich erklärt hat. Die Bestätigung der Vorstandmitglieder erfolgt nach

folgender Ordnung:

 

a) in geraden Jahren:

1. Vorsitzender

Schriftwart

Sportwart

Pressewart

 

b) in ungeraden Jahren:

2. Vorsitzender

Kassenwart

Jugendleiter

Sozialwart

 

Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind berechtigt, den Sitzungen sämtlicher Ausschüsse

und Fachabteilungen beizuwohnen und jederzeit Einblick in deren Tätigkeit zu nehmen.

§ 27

Die in § 26 unter a) bis h) genannten Mitglieder erledigen als geschäftsführender Vorstand die

laufenden Geschäfte. Vorstand im Sinne des Vereinsrechts sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende

sowie der Kassenwart; zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung sind zwei seiner Mitglieder gemeinsam berechtigt.

Gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern haften die Vorstandsmitglieder nur für Vorsatz

und grobe Fahrlässigkeit.

§ 28

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere ist er zuständig für:

1. die Bewilligung der Ausgaben,

2. die Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und der

Mitgliederversammlungen,

3. die Aufnahme, den Ausschluss und die Bestrafung von Mitgliedern, und alle

Entscheidungen, soweit die Vereinsinteressen berührt werden.

§ 29

Beschlüsse, die Geldausgaben des Vereins bedingen, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

Diese Genehmigung kann in eiligen Fällen vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden gemeinsam

mit dem Kassenwart erteilt werden.

§ 30

Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Versammlungen der

Mitglieder. Der Vorstand ist einzuberufen, sooft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder ein

Mitglied des engeren Vorstandes es beantragt. Der 1. Vorsitzende und/oder der 2. Vorsitzende

haben Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Ausschüsse und der Abteilungen. Sie sind berechtigt, in besonderen Fällen auch andere Mitglieder zu ermächtigen, diesen Sitzungen als Teilnehmer  beizuwohnen.

§ 31

Der Kassenwart trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Auszahlungsanforderungen

bedürfen der Anweisung durch den 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden.

§ 32

Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus ihrem

Tätigkeitsbereich ergeben.

§ 33

Sofern die Vereinsinteressen es erfordern, werden für den laufenden technischen Spiel- und

Sportbetrieb Ausschüsse gebildet, die in ihrer personellen Zusammensetzung von der Jahreshauptversammlung zu wählen sind. (z.B. Jugendausschuss, Fußballausschuss, Frauenausschuss

usw.). Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbstständig, unterstehen jedoch der

Weisungsbefugnis des Vorstandes. Für Abteilungen ohne technischen Ausschuss ist der Vorstand

zuständig, der auch ermächtigt ist, für Sonderaufgaben besondere Ausschüsse zu bestimmen.

§ 33a

Schiedsstelle:

1. Die Schiedsstelle besteht aus drei Mitgliedern, die keine Funktion im Vorstand ausüben.

Ein Mitglied sollte juristisch gebildet sein.

2. Die Schiedsstelle wählt einen Sprecher aus ihrer Mitte.

3. Die Schiedsstelle wird von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt.

4. Die Schiedsstelle ist zuständig:

     a. Bei Streitigkeiten von Mitgliedern der Vereinsorgane über deren Zuständigkeit.

     b. Bei Streitigkeiten von Mitgliedern mit dem Verein, dessen Organen oder dessen Organmitgliedern und bei Mitgliedern untereinander soweit es sich um Belange des Sports innerhalb des Vereins handelt.

     c. Zur Erarbeitung der Grundlagen für die Verhängung von Strafen über Mitglieder bei

schuldhaften Verstößen gegen die Satzung oder die Anordnung der Vereinsorgane.

     d. Für die Anrufung durch ein Mitglied im Falle des Ausschlusses sowie die Anrufung durch ein Vereinsmitglied oder sonstige ehrenamtliche Mitglieder im Falle der Beurlaubung

von der Mitarbeit.

     e. Jedes Mitglied kann die Schiedsstelle anrufen.

     f. Sonstige Bestimmungen

§ 34

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.

§ 35

Das Vereinsvermögen gehört dem Verein als solchen, nicht den einzelnen Mitgliedern.

§ 36

Jedes Vorstandsmitglied bleibt solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt oder berufen ist.

Diese Berufung ist durch den Vorstand bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes

möglich, wenn die nächste Mitgliederversammlung nicht binnen drei Monaten stattfindet. In der

nächsten Mitgliederversammlung ist Nachwahl erforderlich.

§ 37

Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende

Strafen über Mitglieder zu verhängen:

1. Verweis

2. Geldstrafe bis zu 25,56 €

3. Disqualifikation bis zu einem Jahr

4. Ein zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens und Benutzens der Sportanlagen

5. Ausschluss aus dem Verein

Der Bescheid ist in eingeschriebenem Brief zuzustellen.

 

G. Auflösung des Vereins

§ 38

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen

Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden

stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich

vorzunehmen.

 

H. Regelungen zum Datenschutz

(1) Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert, genutzt und verarbeitet.

(2) Mit dem Betritt eines Mitgliedes nimmt der Verein alle für die Mitgliedschaft im

Verein relevanten Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung)

auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

(3) Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind (wie etwa Telefon, Fax und E-Mail) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein

schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. Absatz (2) Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Als Mitglied des Landessportbund Niedersachsen e.V. ( LSB ) ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den LSB zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, ausgeübte Sportarten und die Vereinsmitgliedsnummer. Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben werden zusätzlich die vollständige Adresse, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, Beginn und Ende der Funktion sowie die Bezeichnung der Funktion im Verein übermittelt.

Im Rahmen von Liga-Spielen, Turnieren, Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen meldet der Verein Ergebnisse und besondere Ereignisse an die Sportfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

(5) Jedes Mitglied hat das Recht darauf,

     a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten,

     b) dass die zu seiner Person gespeicherten Daten berichtigt werden, wenn sie unrichtig sind,

     c) dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gesperrt werden, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,

    d) dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gelöscht werden, wenn die Speicherung unzulässig war oder die Zwecke für die sie erhoben und gespeichert wurden nicht mehr notwendig sind,

    e) der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen,

    f) seine Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten.

(6)Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflichtbesteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

I. Mitgliedschaftspflichten

(1) Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen

Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:

    a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen

    b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren

    c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.)

(2) Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Abs. (1) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

 

J. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Datenschutzordnung

(1) Der Verein erlässt eine Datenschutzordnung, in der weitere Einzelheiten der Datenerhebung und der Datenverwendung sowie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten aufgeführt sind. Die Datenschutzordnung wird auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

 

 

K. Datenschutzhinweise hinsichtlich der Herstellung und Verwendung von Foto

und/oder Videoaufnahmen gemäß Art.13 DSGVO

 

Name und Kontaktdaten des/der Verantwortlichen:

Turn- und Sportverein Debstedt von 1948 e. V.

An der alten Mühlen 11a, 27607 Geestland

Vertreten durch den Vorstand

  

Zweck der Verarbeitung:

Die Fotos und/oder Videos dienen ausschließlich der Öffentlichkeitsarbeit, Internet, Printmedien,

interne Zwecke.

 

Rechsgrundlagen der Verarbeitung:

Die Verarbeitung von Fotos und/oder Videos (Erhebung, Speicherung und Weitergabe an Dritte (s.unter Zweck) erfolgt aufgrund ausdrücklicher Einwilligung des/der Personensorgeberechtigten bzw. des/der Betroffenen, mithin gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DSGVO. Die Veröffentlichung ausgewählter Bilddateien in (Print)Publikationen des TSV Debstedt sowie auf deren Homepage /Facebookaccount o.ä. ist für die Öffentlichkeitsarbeit des TSV Debstedt erforderlich und dient

damit der Wahrnehmung berechtigter Interessen der Beteiligten, Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO.

 

Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten:

Fotos- und/oder Videos, welche für die Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit oder für interne Zwecke

des TSV Debstedt gemacht werden, werden vorbehaltlich eines Widerrufs der Einwilligung des/der Betroffenen auf unbestimmte Zeit zweckgebunden gespeichert.

 

Widerrufsrecht bei Einwilligung:

Die Einwilligung zur Verarbeitung der Fotos und/oder Videos kann jederzeit für die Zukunft

widerrufen werden. Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf

erfolgten Datenverarbeitung wird durch diesen nicht berührt.

 

Betroffenenrechte:

Nach der Datenschutzgrundverordnung stehen Ihnen folgende Rechte zu:

a)Werden ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben sie das Recht Auskunft über die

zu ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten. (Art. 15 DSGVO)

b)Sollten unrichtige personenbezogenen Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf

Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO)

c) Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung

der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17,

18, 21 DSGVO)

 

Sollten Sie von den genannten Rechten Gebrauch machen, prüft der/die Verantwortliche,

ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

 

L, Einverständniserklärung zu Foto- und/oder Filmaufnahmen bis zum heutigen Tag

Für Mitglieder/in die vor dem heutigen Tag bereits Mitglieder/in waren, darf davon ausgegangen werden, dass das Einverständnis folgender Erklärung, sofern es nicht widersprochen wurde, vorliegt.

 

M. Einverständniserklärung zu Foto- und/oder Filmaufnahmen

Ich erkläre mich damit einverstanden, dass im Rahmen der Aktion/Freizeit/Veranstaltung etc.

des TSV-Debstedt von 1948 e. V. Bilder und/oder Videos von den anwesenden Teilnehmer_innen

gemacht werden und zur Veröffentlichung

  • Auf der Homepage des Vereins (www.tsv-debstedt.de)
  • (Print-)Publikationen des Vereins
  • Auf der Facebook-Seite des Vereins
  • Für interne Zwecke

verwendet und zu diesem Zwecke auch abgespeichert werden dürfen. Die Fotos und/oder Videos

dienen ausschließlich der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins.

 

Ich bin mir darüber im Klaren, dass Fotos und/oder Videos im Internet von beliebigen Personen

abgerufen werden können. Es kann trotz aller technischer Vorkehrungen nicht ausgeschlossen

werden, dass solche Personen die Fotos und/oder Videos weiterverwenden oder an andere

Personen weitergeben.

 

Diese Einverständniserklärung ist freiwillig und kann gegenüber dem TSV Debstedt von 1948 e. V.

jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Sind die Aufnahmen im Internet

verfügbar, erfolgt die Entfernung, soweit dies dem TSV Debstedt von 1948 e. V. möglich ist.

 

Die Einverständnis wird ab dem heutigen Tag schriftlich auf dem Aufnahmeantrag von dem neuen Mitglied unterschrieben.

 

Debstedt, den 10.02.2019

gez. Der Vorstand

 

Der Turn- und Sportverein Debstedt e.V. in Debstedt, Kreis Cuxhaven, ist im Vereinsregister des

Amtsgerichts Tostedt unter Nummer VR 110023 eingetragen.